Mit
einer
Vorsorgevollmacht
wird
eine
Person
vom
Voll-
machtgeber
beauftragt,
im
Falle,
dass
dieser
nicht
mehr
über
sich
selber
entscheiden
kann,
für
ihn
zu
entscheiden.
Mit
der
Vorsorgevollmacht
wird
der
Bevoll-mächtigte
zum
Vertreter
im
Willen,
d.h.,
er
entscheidet
an
Stelle
des
nicht
mehr
entscheidungsfähigen
Vollmachtgebers.
Die
Vorsorgevollmacht
geht dabei weit über die
Patientenverfügung
hinaus.
In
einer
solchen
Erklärung
gibt
die
betroffene
Person
in
gesunden
Tagen
für
den
Fall
einer
später
eintretenden
Geschäftsunfähigkeit
(z.B.
durch
altersbedingten
Abbau
von
geistigen
Fähigkeiten)
jemand
anderem
die
Vollmacht,
in
seinem
Namen
zu
handeln
und
verbindlich
Erklärungen
abzugeben.
Mit
der
Vorsorgevollmacht
soll
die
Einsetzung
eines
vom
Gericht
be-
stellten Betreuers vermieden werden.
Nach
§
1896
Abs.
2
BGB
ist
dann
die
Bestellung
eines
rechtlichen
Betreuers
auch
bei
Vorliegen
der
medizi-nischen
Voraussetzungen
(§
1896
Abs.
1
BGB)
entbehrlich,
wenn
die
Angelegenheiten
des
Betroffenen
durch
eine
Vollmacht
ebenso
gut erledigt werden können.
Die
Vorsorgevollmacht
ist
also
eine
selbst
gewählte
Hilfe
für
den
Fall
der
krankheits-
oder
behinde-rungsbedingten
Unfähigkeit,
sich
um
eigene
Ange-legenheiten
kümmern
zu
können.
In
der
Vereinbarung
verpflichtet
der
Bevollmächtigte
sich,
die
Vollmacht
entsprechend
den
mit
dem
Vollmachtgeber
getroffenen
Regelungen auszuüben.
Die
Vorsorgevollmacht
sollte
wegen
der
späteren
Be-weiskraft
schriftlich
verfaßt
sein,
muß
aber
nicht
handschriftlich
erstellt
werden.
Sie
muß
rechtswirksam
zustande
gekommen
sein.
D.h.,
der
Vollmachtgeber
muß
zum
Zeitpunkt
der
Vollmachterteilung
selber geschäftsfähig gewesen sein.
Die
Vorsorgevollmacht
kann
auch
auf
bestimmte
Aufgabenkreise
beschränkt
sein.
In
diesem
Fall
muß
der
Bevollmächtigte
sich
weitergehnde
Maßnahmen,
wie
z.B.
die
Einweisung
in
eine
Pflegeeinrichtung
oder
die
Vornahme
von
bestimmten
medizinischen
Maß-nahmen,
vom
Betreuungsgericht
genehmigen
lassen.
Auch
hier
sollte
sich
der
Vollmachtgeber
vorher
ggf.
von
sachkundiger
Seite
beraten
lassen.
Wir
empfehlen
in
diesem
Zusammenhang
auch
die
Broschüre
des
Bundesministeriums
der
Justiz
”Betreuungsrecht
-
Mit
ausführlichen
Informationen
zur Vorsorgevol-lmacht”
, die Sie
hier
herunterladen können.
Die
Vorsorgevollmacht
muß
nicht
eigenhändig
aufge-setzt
werden.
Im
Internet
gibt
es
zahlreiche
Formulare
zum
ausfüllen.
Wir
empfehlen
das
Formular
des
Bun-desministeriums
der
Justiz.
Sie können es
hier
herun-terladen.
Sind
größere
Vermögen
im
Spiel,
empfiehlt
sich
u.U.
die
Einsetzung
eines
Kontrollbetreuers
.
Ein
entsprechendes
Formular können Sie
hier
erhalten.
Vorsorgevollmachten
und
Betreuungsverfügungen
können
Sie
beim
Zentralen
Vorsorgeregister
der
Bundesnotarkammer
hin-
terlegen oder online registrieren.
Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne !
In der Broschüre "Betreuungsrecht"
finden Sie die Grundzüge des Be-
treuungsrechts und zusätzlich aus-
führliche Informationen dazu, wie
man für den Fall der eigenen Be-
treuungsbedürftigkeit mit einer Ver-
fügung vorsorgen kann.
Bestellen Sie die Broschüre hier
Als Pdf-Datei öffnen Sie sie hier
Musterformulare finden Sie hier
Peter A_pixelio.de
Th.reinhardt_pixelio.de
www.bestattungen-beetz.de