Vorsorgevollmacht

Karsten Beetz

Bestattungen

seit 1919

Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person vom Voll- machtgeber beauftragt, im Falle, dass dieser nicht mehr über sich selber entscheiden kann, für ihn zu entscheiden. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevoll-mächtigte zum Vertreter im Willen, d.h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Die Vorsorgevollmacht geht dabei weit über die Patientenverfügung hinaus. In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäftsunfähigkeit (z.B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) jemand anderem die Vollmacht, in seinem Namen zu handeln und verbindlich Erklärungen abzugeben. Mit der Vorsorgevollmacht soll die Einsetzung eines vom Gericht be- stellten Betreuers vermieden werden. Nach § 1896 Abs. 2 BGB ist dann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers auch bei Vorliegen der medizi-nischen Voraussetzungen 1896 Abs. 1 BGB) entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können. Die Vorsorgevollmacht ist also eine selbst gewählte Hilfe für den Fall der krankheits- oder behinde-rungsbedingten Unfähigkeit, sich um eigene Ange-legenheiten kümmern zu können. In der Vereinbarung verpflichtet der Bevollmächtigte sich, die Vollmacht entsprechend den mit dem Vollmachtgeber getroffenen Regelungen auszuüben. Die Vorsorgevollmacht sollte wegen der späteren Be-weiskraft schriftlich verfaßt sein, muß aber nicht handschriftlich erstellt werden. Sie muß rechtswirksam zustande gekommen sein. D.h., der Vollmachtgeber muß zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung selber geschäftsfähig gewesen sein. Die Vorsorgevollmacht kann auch auf bestimmte Aufgabenkreise beschränkt sein. In diesem Fall muß der Bevollmächtigte sich weitergehnde Maßnahmen, wie z.B. die Einweisung in eine Pflegeeinrichtung oder die Vornahme von bestimmten medizinischen Maß-nahmen, vom Betreuungsgericht genehmigen lassen. Auch hier sollte sich der Vollmachtgeber vorher ggf. von sachkundiger Seite beraten lassen. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang auch die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz ”Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevol-lmacht” , die Sie hier herunterladen können. Die Vorsorgevollmacht muß nicht eigenhändig aufge-setzt werden. Im Internet gibt es zahlreiche Formulare zum ausfüllen. Wir empfehlen das Formular des Bun-desministeriums der Justiz. Sie können es hier herun-terladen. Sind größere Vermögen im Spiel, empfiehlt sich u.U. die Einsetzung eines Kontrollbetreuers . Ein entsprechendes Formular können Sie hier erhalten. Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können Sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hin- terlegen oder online registrieren. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne !
In der Broschüre "Betreuungsrecht" finden Sie die Grundzüge des Betreu- ungsrechts und zusätzlich ausführ- liche Informationen dazu, wie man für den Fall der eigenen Betreuungs- bedürftigkeit mit einer Ver-fügung vorsorgen kann. Bestellen Sie die Broschüre hier Als Pdf-Datei öffnen Sie sie hier Musterformulare finden Sie hier
Peter A_pixelio.de
Th.reinhardt_pixelio.de
www.bestattungen-beetz.de
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person vom Voll- machtgeber beauftragt, im Falle, dass dieser nicht mehr über sich selber entscheiden kann, für ihn zu entscheiden. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevoll- mächtigte zum Vertreter im Willen, d.h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Die Vorsorgevollmacht geht dabei weit über die Patientenverfügung hinaus. In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäftsunfähigkeit (z.B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) jemand anderem die Vollmacht, in seinem Namen zu handeln und verbindlich Erklärungen abzugeben. Mit der Vorsorgevollmacht soll die Einsetzung eines vom Gericht be-stellten Betreuers vermieden werden. Nach § 1896 Abs. 2 BGB ist dann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers auch bei Vorliegen der medizi- nischen Voraussetzungen 1896 Abs. 1 BGB) entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können. Die Vorsorgevollmacht ist also eine selbst gewählte Hilfe für den Fall der krankheits- oder behinde- rungsbedingten Unfähigkeit, sich um eigene Ange- legenheiten kümmern zu können. In der Vereinbarung verpflichtet der Bevollmächtigte sich, die Vollmacht entsprechend den mit dem Vollmachtgeber getroffenen Regelungen auszuüben. Die Vorsorgevollmacht sollte wegen der späteren Be- weiskraft schriftlich verfaßt sein, muß aber nicht handschriftlich erstellt werden. Sie muß rechtswirksam zustande gekommen sein. D.h., der Vollmachtgeber muß zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung selber geschäftsfähig gewesen sein. Die Vorsorgevollmacht kann auch auf bestimmte Aufgabenkreise beschränkt sein. In diesem Fall muß der Bevollmächtigte sich weitergehnde Maßnahmen, wie z.B. die Einweisung in eine Pflegeeinrichtung oder die Vornahme von bestimmten medizinischen Maß- nahmen, vom Betreuungsgericht genehmigen lassen. Auch hier sollte sich der Vollmachtgeber vorher ggf. von sachkundiger Seite beraten lassen. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang auch die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz ”Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevol- lmacht” , die Sie hier herunterladen können. Die Vorsorgevollmacht muß nicht eigenhändig aufge- setzt werden. Im Internet gibt es zahlreiche Formulare zum ausfüllen. Wir empfehlen das Formular des Bun- desministeriums der Justiz. Sie können es hier herun- terladen. Sind größere Vermögen im Spiel, empfiehlt sich u.U. die Einsetzung eines Kontrollbetreuers . Ein entsprechendes Formular können Sie hier erhalten. Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können Sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hin-terlegen oder online registrieren. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne !
In der Broschüre "Betreuungsrecht" finden Sie die Grundzüge des Betreuungsrechts und zusätzlich aus-führliche Informatio- nen dazu, wie man für den Fall der eigenen Betreuungsbedürf- tigkeit mit einer Verfügung vorsorgen kann. Bestellen Sie die Broschüre hier Als Pdf-Datei öffnen Sie sie hier Musterformulare finden Sie hier
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Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person vom Voll- machtgeber beauftragt, im Falle, dass dieser nicht mehr über sich selber entscheiden kann, für ihn zu entscheiden. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevoll-mächtigte zum Vertreter im Willen, d.h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Die Vorsorgevollmacht geht dabei weit über die Patientenverfügung hinaus. In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäftsunfähigkeit (z.B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) jemand anderem die Vollmacht, in seinem Namen zu handeln und verbindlich Erklärungen abzugeben. Mit der Vorsorgevollmacht soll die Einsetzung eines vom Gericht be- stellten Betreuers vermieden werden. Nach § 1896 Abs. 2 BGB ist dann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers auch bei Vorliegen der medizi-nischen Voraussetzungen 1896 Abs. 1 BGB) entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können. Die Vorsorgevollmacht ist also eine selbst gewählte Hilfe für den Fall der krankheits- oder behinde-rungsbedingten Unfähigkeit, sich um eigene Ange-legenheiten kümmern zu können. In der Vereinbarung verpflichtet der Bevollmächtigte sich, die Vollmacht entsprechend den mit dem Vollmachtgeber getroffenen Regelungen auszuüben. Die Vorsorgevollmacht sollte wegen der späteren Be-weiskraft schriftlich verfaßt sein, muß aber nicht handschriftlich erstellt werden. Sie muß rechtswirksam zustande gekommen sein. D.h., der Vollmachtgeber muß zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung selber geschäftsfähig gewesen sein. Die Vorsorgevollmacht kann auch auf bestimmte Aufgabenkreise beschränkt sein. In diesem Fall muß der Bevollmächtigte sich weitergehnde Maßnahmen, wie z.B. die Einweisung in eine Pflegeeinrichtung oder die Vornahme von bestimmten medizinischen Maß-nahmen, vom Betreuungsgericht genehmigen lassen. Auch hier sollte sich der Vollmachtgeber vorher ggf. von sachkundiger Seite beraten lassen. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang auch die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz ”Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevol-lmacht” , die Sie hier herunterladen können. Die Vorsorgevollmacht muß nicht eigenhändig aufge-setzt werden. Im Internet gibt es zahlreiche Formulare zum ausfüllen. Wir empfehlen das Formular des Bun-desministeriums der Justiz. Sie können es hier herun-terladen. Sind größere Vermögen im Spiel, empfiehlt sich u.U. die Einsetzung eines Kontrollbetreuers . Ein entsprechendes Formular können Sie hier erhalten. Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können Sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hin- terlegen oder online registrieren. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne !
In der Broschüre "Betreuungsrecht" finden Sie die Grundzüge des Be- treuungsrechts und zusätzlich aus- führliche Informationen dazu, wie man für den Fall der eigenen Be- treuungsbedürftigkeit mit einer Ver- fügung vorsorgen kann. Bestellen Sie die Broschüre hier Als Pdf-Datei öffnen Sie sie hier Musterformulare finden Sie hier
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