Testament

Karsten Beetz

Bestattungen

seit 1919

Irgendwann im Leben sollte jeder einmal darüber nachdenken, was im Fall seines Ablebens mit dem persönlichen Vermögen geschehen soll. Liegt beim Todesfall keine Verfügung vor, greifen die umfas- senden erbrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Ge- setzbuches (BGB). Dabei tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die bestimmt, wer in welcher Reihenfolge was als Erbe erwirbt. Das entspricht jedoch nicht immer dem Willen des Erblassers. Daher empfiehlt es sich, insbesondere wenn komplexe Vermö- gensverhältnisse vorliegen und mehrere Erben vorhanden sind, ein förmliches Testament zu errichten, um nachträglichen Streit unter den Erben zu vermeiden. Grundsätzlich kann in einem Testament folgendes geregelt werden: die Erbeinsetzung die Enterbung die Aussetzung eines Vermächtnisses Auflagen Teilungsanordnungen Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker die Pflichtteilsentziehung oder Beschränkung Dabei kommen folgende unterschiedliche Formen des Testaments in erster Linie in Betracht: Das eigenhändige Testament ist eine vollständig eigenhändig geschriebene und unter- schriebene Erklärung, in der unbedingt Ort und Zeitpunkt der Er-richtung des Testaments angeben sein sollten. Das Testament muß eigenhändig handschriftlich verfasst sein, um die Identität des Erblassers erkennbar zu machen. Ein maschi- nenchriftlich oder per Computer ausgedrucktes und lediglich mit der eigenhändigen Unterschrift versehenes Testament wird nicht als gültig angesehen. Das öffentliche Testament wird durch den Erblasser errichtet, indem er gegenüber einem offiziellen Notar seinen letzten Willen erklärt oder dem Notar eine schriftliche Erklärung offen oder verschlossen überreicht. Der Notar beurkundet das Testament. Er ist dabei gesetzlich verpflichtet, den Erblasser so umfassend zu beraten, dass sein letzter Wille unmissverständlich und juristisch einwandfrei zum Ausdruck kommt. Das öffentliche Testament ist mit Kosten verbunden. Der Notar ist verpflichtet, seine Tätigkeit im Ein- klang mit der Kostenordnung zu berechnen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Vermögen des Erblassers. Testamentarische Verfügung zur Vererbung von Grundstük- ken und anderen Immobilien sind grundsätzlich nur dann gültig, wenn sie durch einen Notar beurkundet worden sind . Das Ehegatten- oder gemeinschaftliche Testament Ehegatten und Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Le- bensgemeinschaft können auch gemeinsam ein Testament er- richten. Das Gesetz sieht dabei Erleichterungen in den Formvor- schriften vor. So reicht es aus, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner das Testament handschriftlich verfasst und unterschreibt und der andere es durch seine Unterschrift lediglich gegenzeichnet. Die am häufigsten anzutreffende Form des Ehegatten- oder gemeinschaftlichen Testamentes ist das sog. Berliner Testa- ment . In ihm setzen sich z.B. die Ehegatten beim Tode des Erst- versterbenden gegenseitig als Erbe ein und verfügen, dass beim Tode des Zweitversterbenden der Nachlass an die gemeinsamen Kinder (Schlußerben) fallen soll. Der Überlebende kann die zu- sammen mit dem Erstverstorbenen erlassene Verfügung zugun- sten des/der Schlußerben nicht mehr widerrufen. Die Fragen rund um das Erbrecht sind je nach Umfang des Ver- mögens und der Zahl möglicher Erben mitunter äußerst kompli- ziert. Wir empfehlen daher dringend, im konkreten Fall, sich durch ei- nen Rechtsanwalt oder Notar bei der Abfassung eines Testa- ments beraten zu lassen. In manchen Fällen ist es auch sinnvoll, einen Steuerberater hinzu zu ziehen. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne !
Diese Broschüre zum Erbrecht gibt Antworten auf viele wich- tige Fragen: Wer ist ge- setzlicher Erbe? Was habe ich zu beachten, wenn ich ein Testament machen möchte? u.v.m. (Stand: 01.Mai 2018)
Als Pdf-Datei öffnen Sie sie hier
Rainer Sturm_pixelio.de
www.bestattungen-beetz.de
Testament
Irgendwann im Leben sollte jeder einmal darüber nachdenken, was im Fall seines Ablebens mit dem persönlichen Vermögen geschehen soll. Liegt beim Todesfall keine Verfügung vor, greifen die umfassenden erbrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dabei tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die bestimmt, wer in welcher Reihenfolge was als Erbe erwirbt. Das entspricht jedoch nicht immer dem Willen des Erblassers. Daher empfiehlt es sich, insbesondere wenn komplexe Vermögensverhältnisse vorliegen und mehrere Erben vorhanden sind, ein förmliches Testament zu errichten, um nachträglichen Streit unter den Erben zu vermeiden. Grundsätzlich kann in einem Testament folgendes geregelt werden: die Erbeinsetzung die Enterbung die Aussetzung eines Vermächtnisses Auflagen Teilungsanordnungen Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker die Pflichtteilsentziehung oder Beschrän- kung Dabei kommen folgende unterschiedliche Formen des Testaments in erster Linie in Betracht: Das eigenhändige Testament ist eine vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung, in der unbedingt Ort und Zeitpunkt der Errichtung des Testaments angeben sein sollten. Das Testament muß eigenhändig hand- schriftlich verfasst sein, um die Identität des Erblas- sers erkennbar zu machen. Ein maschinenchriftlich oder per Computer ausgedrucktes und lediglich mit der eigenhändigen Unterschrift versehenes Testa- ment wird nicht als gültig angesehen. Das öffentliche Testament wird durch den Erblasser errichtet, indem er gegen- über einem offiziellen Notar seinen letzten Willen er- klärt oder dem Notar eine schriftliche Erklärung offen oder verschlossen überreicht. Der Notar beur- kundet das Testament. Er ist dabei gesetzlich ver- pflichtet, den Erblasser so umfassend zu beraten, dass sein letzter Wille unmissverständlich und ju- ristisch einwandfrei zum Ausdruck kommt. Das öf- fentliche Testament ist mit Kosten verbunden. Der Notar ist verpflichtet, seine Tätigkeit im Einklang mit der Kostenordnung zu berechnen. Die Höhe der Ko- sten richtet sich nach dem Vermögen des Erb- lassers. Testamentarische Verfügung zur Vererbung von Grundstücken und anderen Immobilien sind grundsätzlich nur dann gültig, wenn sie durch einen Notar beurkundet worden sind. Das Ehegatten- oder gemeinschaftliche Testament Ehegatten und Lebenspartner einer gleichgeschlecht- lichen Lebensgemeinschaft können auch gemeinsam ein Testament errichten. Das Gesetz sieht dabei Er- leichterungen in den Formvorschriften vor. So reicht es aus, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner das Testa- ment handschriftlich verfasst und unterschreibt und der andere es durch seine Unterschrift lediglich gegenzeichnet. Die am häufigsten anzutreffende Form des Ehegatten- oder gemeinschaftlichen Testamentes ist das sog. Berliner Testament . In ihm setzen sich z.B. die Ehegatten beim Tode des Erstversterbenden gegen- seitig als Erbe ein und verfügen, dass beim Tode des Zweitversterbenden der Nachlass an die ge- meinsamen Kinder (Schlußerben) fallen soll. Der Überlebende kann die zusammen mit dem Erstverstorbenen erlassene Verfügung zugunsten des/der Schlußerben nicht mehr widerrufen. Die Fragen rund um das Erbrecht sind je nach Um- fang des Vermögens und der Zahl möglicher Erben mitunter äußerst kompliziert. Wir empfehlen daher dringend, im konkreten Fall, sich durch einen Rechtsanwalt oder Notar bei der Abfas- sung eines Testaments beraten zu lassen. In manchen Fällen ist es auch sinnvoll, einen Steu- erberater hinzu zuziehen. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne
Diese Broschüre zum Erbrecht gibt Antworten auf viele wich- tige Fragen: Wer ist gesetz- licher Erbe? Was habe ich zu beachten, wenn ich ein Testa- ment machen möchte? u.v.m. (Stand: 01.Mai 2018)
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Irgendwann im Leben sollte jeder einmal darüber nachdenken, was im Fall seines Ablebens mit dem persönlichen Vermögen geschehen soll. Liegt beim Todesfall keine Verfügung vor, greifen die umfassen- den erbrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Ge- setzbuches (BGB). Dabei tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die bestimmt, wer in welcher Reihenfolge was als Erbe erwirbt. Das entspricht jedoch nicht immer dem Willen des Erblassers. Daher empfiehlt es sich, insbesondere wenn komplexe Vermö- gensverhältnisse vorliegen und mehrere Erben vorhanden sind, ein förmliches Testament zu errichten, um nachträglichen Streit unter den Erben zu vermeiden. Grundsätzlich kann in einem Testament folgendes geregelt werden: die Erbeinsetzung die Enterbung die Aussetzung eines Vermächtnisses Auflagen Teilungsanordnungen Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker, die Pflichtteilsentziehung oder Beschränkung Dabei kommen folgende unterschiedliche Formen des Testaments in erster Linie in Betracht: Das eigenhändige Testament ist eine vollständig eigenhändig geschriebene und unterschrie- bene Erklärung, in der unbedingt Ort und Zeitpunkt der Er- richtung des Testaments angeben sein sollten. Das Testament muß eigenhändig handschriftlich verfasst sein, um die Identi- tät des Erblassers erkennbar zu machen. Ein maschinenchrift- lich oder per Computer ausgedrucktes und lediglich mit der eigenhändigen Unterschrift versehenes Testament wird nicht als gültig angesehen. Das öffentliche Testament wird durch den Erblasser errichtet, indem er gegenüber einem offiziellen Notar seinen letzten Willen erklärt oder dem Notar eine schriftliche Erklärung offen oder verschlossen überreicht. Der Notar beurkundet das Testament. Er ist dabei gesetzlich verpflichtet, den Erblasser so umfassend zu beraten, dass sein letzter Wille unmissverständlich und juristisch einwandfrei zum Ausdruck kommt. Das öffentliche Testament ist mit Kosten verbunden. Der Notar ist verpflichtet, seine Tätigkeit im Ein- klang mit der Kostenordnung zu berechnen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Vermögen des Erblassers. Testamentarische Verfügung zur Vererbung von Grundstük- ken und anderen Immobilien sind grundsätzlich nur dann gül- tig, wenn sie durch einen Notar beurkundet worden sind. Das Ehegatten- oder gemeinschaftliche Testament Ehegatten und Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Le- bensgemeinschaft können auch gemeinsam ein Testament errichten. Das Gesetz sieht dabei Erleichterungen in den Form- vorschriften vor. So reicht es aus, wenn ein Ehegatte / Lebens- partner das Testament handschriftlich verfasst und unter- schreibt und der andere es durch seine Unterschrift lediglich gegenzeichnet. Die am häufigsten anzutreffende Form des Ehegatten- oder gemeinschaftlichen Testamentes ist das sog. Berliner Testa- ment. In ihm setzen sich z.B. die Ehegatten beim Tode des Erstversterbenden gegenseitig als Erbe ein und verfügen, dass beim Tode des Zweitversterbenden der Nachlass an die ge- meinsamen Kinder (Schlußerben) fallen soll. Der Überlebende kann die zusammen mit dem Erstverstorbenen erlassene Ver- fügung zugunsten des/der Schlußerben nicht mehr wider-rufen. Die Fragen rund um das Erbrecht sind je nach Umfang des Vermögens und der Zahl möglicher Erben mitunter äußerst kompliziert. Wir empfehlen daher dringend im konkreten Fall, sich durch einen Rechtsanwalt oder Notar bei der Abfassung eines Te- staments beraten zu lassen. In manchen Fällen ist es auch sinnvoll, einen Steuerberater hinzu zu ziehen. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne !
Diese Broschüre zum Erbrecht gibt Antworten auf viele wich- tige Fragen: Wer ist gesetz- licher Erbe? Was habe ich zu beachten, wenn ich ein Testament machen möchte? u.v.m. (Stand: 01.Mai 2018)
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