Patientenverfügung

Karsten Beetz

Bestattungen

seit 1919

Besonders die letzte Lebensphase eines Menschen sollte man nicht dem Zufall überlassen. Die Erfah-rung zeigt, dass besonders das Sterben im Kranken-haus oder Pflegeheim sehr plötzlich - besonders von den Angehörigen - Entscheidungen verlangt, mit de-nen sie nicht selten überfordert sind. Dann, wenn ein Mensch in den letzen Tagen und Stunden seines Lebens nicht mehr selbst über sich verfügen kann, weil er nicht mehr bei Bewußtsein oder dement ist, entsteht schnell ein Raum der Entscheidungslosigkeit und des qualvoll empfun-denen Abwartens, der eventuell für den Patienten unnötiges Leiden bedeutet. Dabei ist die rechtliche Stellung der Angehörigen ge-genüber den Ärzten und dem Pflegepersonal in dieser Phase des Übergangs vom Leben zum Sterben oft unklar. Hier hilft das Rechtsinstitut der Patientenverfügung. Sie ist eine schriftliche Vorausverfügung für den Fall, dass der Patient seinen Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Die Patien- tenverfügung, die der Gesetzgeber in § 1901 a BGB rechtlich näher geregelt hat, bezieht sich meist auf medizinische Maßnahmen und ärztliche Eingriffe. In ihr kann jedermann für den Fall, dass er nicht mehr seinen Willen bekunden kann, im Voraus festlegen, welche medizinischen Maß- nahmen er angewandt sehen will oder untersagt. Der Verfasser einer Patientenverfügung muß nach deutschem Recht bei der Abfassung volljährig und geschäftsfähig sein. Der in ihr geäußte Wille ist in je-dem Fall bindend. Die Festlegungen müssen jedoch eindeutig sein, um ihre Bindungswirkung zu entfal-ten. Da die Formulierung nicht ganz einfach ist, empfehlen wir, unbedingt fachlichen Rat vor der Abfassung einzuholen. Zu Einzelheiten, Bedingungen und Wirkungen der Patientenverfügung empfehlen wir die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz ”Patientenverfügung - Leiden - Krankheit - Sterben. Wie bestimme ich, was medizinisch unter- nommen werden soll, wenn ich nicht mehr entscheidungsfähig bin ?”, die Sie hier herunterladen können. In ihr finden Sie auch entsprechende Formulierungsvorschläge (Textbausteine). Da häufig die rechtliche Stellung der Angehörigen oder einer für den konkreten Fall festgelegten Person nicht eindeutig ist, sollte man ergänzend auch eine sog. Vorsorgevollmacht erstellen. Eine Patientenverfügung sollten Sie nicht unbedingt selbst formulieren. Im Internet gibt es zahlreiche, auf der Basis von Erfahrungen entwickelte Formulare. Ein geeignetes Formular finden Sie z.B. hier . Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne !
„Leiden, Krankheit, Sterben: Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin?“ - AKTUALISIERTE AUFLAGE - Bestellen Sie die Broschüre hier Als Pdf-Datei öffnen Sie sie hier Textbausteine für die Patientenverfügung finden Sie hier
Re.Ko_pixelio.de
www.bestattungen-beetz.de
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Besonders die letzte Lebensphase eines Menschen sollte man nicht dem Zufall überlassen. Die Erfah- rung zeigt, dass besonders das Sterben im Kranken- haus oder Pflegeheim sehr plötzlich - besonders von den Angehörigen - Entscheidungen verlangt, mit de- nen sie nicht selten überfordert sind. Dann, wenn ein Mensch in den letzen Tagen und Stunden seines Lebens nicht mehr selbst über sich verfügen kann, weil er nicht mehr bei Bewußtsein oder dement ist, entsteht schnell ein Raum der Entscheidungslosigkeit und des qualvoll empfun- denen Abwartens, der eventuell für den Patienten unnötiges Leiden bedeutet. Dabei ist die rechtliche Stellung der Angehörigen ge- genüber den Ärzten und dem Pflegepersonal in dieser Phase des Übergangs vom Leben zum Sterben oft unklar. Hier hilft das Rechtsinstitut der Patientenverfügung. Sie ist eine schriftliche Vorausverfügung für den Fall, dass der Patient seinen Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Die Patien-tenverfügung, die der Gesetzgeber in § 1901 a BGB rechtlich näher geregelt hat, bezieht sich meist auf medizinische Maßnahmen und ärztliche Eingriffe. In ihr kann jedermann für den Fall, dass er nicht mehr seinen Willen bekunden kann, im Voraus festlegen, welche medizinischen Maß-nahmen er angewandt sehen will oder untersagt. Der Verfasser einer Patientenverfügung muß nach deutschem Recht bei der Abfassung volljährig und geschäftsfähig sein. Der in ihr geäußte Wille ist in je- dem Fall bindend. Die Festlegungen müssen jedoch eindeutig sein, um ihre Bindungswirkung zu entfal- ten. Da die Formulierung nicht ganz einfach ist, empfehlen wir, unbedingt fachlichen Rat vor der Abfassung einzuholen. Zu Einzelheiten, Bedingungen und Wirkungen der Patientenverfügung empfehlen wir die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz ”Patientenverfügung - Leiden - Krankheit - Sterben. Wie bestimme ich, was medizinisch unter-nommen werden soll, wenn ich nicht mehr entscheidungsfähig bin ?”, die Sie hier herunterladen können. In ihr finden Sie auch entsprechende Formulierungsvorschläge (Textbausteine). Da häufig die rechtliche Stellung der Angehörigen oder einer für den konkreten Fall festgelegten Person nicht eindeutig ist, sollte man ergänzend auch eine sog. Vorsorgevollmacht erstellen. Eine Patientenverfügung sollten Sie nicht unbedingt selbst formulieren. Im Internet gibt es zahlreiche, auf der Basis von Erfahrungen entwickelte Formulare. Ein geeignetes Formular finden Sie z.B. hier . Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne !
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Besonders die letzte Lebensphase eines Menschen sollte man nicht dem Zufall überlassen. Die Erfah-rung zeigt, dass besonders das Sterben im Kranken-haus oder Pflegeheim sehr plötzlich - besonders von den Angehörigen - Entscheidungen verlangt, mit de-nen sie nicht selten überfordert sind. Dann, wenn ein Mensch in den letzen Tagen und Stunden seines Lebens nicht mehr selbst über sich verfügen kann, weil er nicht mehr bei Bewußtsein oder dement ist, entsteht schnell ein Raum der Entscheidungslosigkeit und des qualvoll empfun-denen Abwartens, der eventuell für den Patienten unnötiges Leiden bedeutet. Dabei ist die rechtliche Stellung der Angehörigen ge-genüber den Ärzten und dem Pflegepersonal in dieser Phase des Übergangs vom Leben zum Sterben oft unklar. Hier hilft das Rechtsinstitut der Patientenverfügung. Sie ist eine schriftliche Vorausverfügung für den Fall, dass der Patient seinen Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Die Patien- tenverfügung, die der Gesetzgeber in § 1901 a BGB rechtlich näher geregelt hat, bezieht sich meist auf medizinische Maßnahmen und ärztliche Eingriffe. In ihr kann jedermann für den Fall, dass er nicht mehr seinen Willen bekunden kann, im Voraus festlegen, welche medizinischen Maß- nahmen er angewandt sehen will oder untersagt. Der Verfasser einer Patientenverfügung muß nach deutschem Recht bei der Abfassung volljährig und geschäftsfähig sein. Der in ihr geäußte Wille ist in je-dem Fall bindend. Die Festlegungen müssen jedoch eindeutig sein, um ihre Bindungswirkung zu entfal-ten. Da die Formulierung nicht ganz einfach ist, empfehlen wir, unbedingt fachlichen Rat vor der Abfassung einzuholen. Zu Einzelheiten, Bedingungen und Wirkungen der Patientenverfügung empfehlen wir die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz ”Patientenverfügung - Leiden - Krankheit - Sterben. Wie bestimme ich, was medizinisch unter- nommen werden soll, wenn ich nicht mehr entscheidungsfähig bin ?”, die Sie hier herunterladen können. In ihr finden Sie auch entsprechende Formulierungsvorschläge (Textbausteine). Da häufig die rechtliche Stellung der Angehörigen oder einer für den konkreten Fall festgelegten Person nicht eindeutig ist, sollte man ergänzend auch eine sog. Vorsorgevollmacht erstellen. Eine Patientenverfügung sollten Sie nicht unbedingt selbst formulieren. Im Internet gibt es zahlreiche, auf der Basis von Erfahrungen entwickelte Formulare. Ein geeignetes Formular finden Sie z.B. hier . Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne !
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