Warum
darf
man
eigentlich
nicht
die
Urne
eines
geliebten
Ver-
storbenen
im
eigenen
Garten
begraben
oder
in
der
eigenen
Wohnung an einem ehrenvollen Platz aufbewahren ?
Schon
früh
wurden
in
den
meisten
Kulturen
die
Bestattung
Verstorbener,
insbesondere
aus
hygienischen
Gründen,
auf
be-
stimmte
Plätze
verwiesen.
-
Im
Verbreitungsgebiet
des
Chri-
stentums
wurden
die
Verstorbenen
zunächst
auf
den
Kirchhö-
fen,
meist
in
der
Nähe
der
Kirche
der
Gemeinde,
bestattet.
Mit
zunehmender
Bevölkerungsdichte
wurden
die
zur
Verfügung
stehenden
Flächen
knapp,
so
dass
man
auf
unbesiedelte
Flä-
chen außerhalb der Orte ausweichen mußte.
In Preußen bestimmte erstmals das ‚Allgemeine preußische
Landrecht‘, daß die Verstorbenen auf besonderen Flächen,
meist außerhalb der Städte, zu bestatten seien.
Sowohl
das
Berliner
(
§
18
BerlBestG
)
als
auch
das
Branden-
burger
Bestattungsgesetz
(
§
19
u.
§
25
BbgBestG
)
bestim-
men,
dass
Verstorbene,
sei
es
als
Erdbestattung
oder
Feuer-
bestattung,
nur
auf
ausgewiesenen
und
anerkannten
Friedhö-
fen
bestattet
werden
dürfen.
Ausnahmen
stellen
allein
die
S
eebestattung
,
sofern
eine
entsprechende
Bestimmung
des
Verstorbenen
vorliegt,
und
die
Bestattung
von
Urnen
in
geeig-
neten
Räumen
von
Kirchen
(Columbarien),
dar.
-
Weitere
Aus-
nahmen
können
in
begründeten
Fällen
auf
Antrag
zugelassen
werden.
Eine
Bestattung
darf
nur
vorgenommen
werden,
wenn
zuvor
eine
Leichenschau
durch
einen
Arzt
vorgenommen
wurde
und
eine
entsprechende
Bescheinigung
vorliegt.
Bei
einer
Feuerbe-
stattung wird eine zweite Leichenschau notwendig.
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