Friedhofspflicht
Warum darf man eigentlich nicht die Urne eines geliebten Ver- storbenen im eigenen Garten begraben oder in der eigenen Wohnung an einem ehrenvollen Platz aufbewahren ? Schon früh wurden in den meisten Kulturen die Bestattung Verstorbener, insbesondere aus hygienischen Gründen, auf be- stimmte Plätze verwiesen. - Im Verbreitungsgebiet des Chri- stentums wurden die Verstorbenen zunächst auf den Kirchhö- fen, meist in der Nähe der Kirche der Gemeinde bestattet. Mit zunehmender Bevölkerungsdichte wurden die zur Verfügung stehenden Flächen knapp, so dass man auf unbesiedelte Flä- chen außerhalb der Orte ausweichen mußte. In Preußen bestimmte erstmals das Allgemeine preußische Landrecht, daß die Verstorbenen auf besonderen Flächen, meist außerhalb der Städte, zu bestatten seien. Sowohl das Berliner ( § 18 BerlBestG ) als auch das Brandenburger Bestattungsgesetz ( § 19 u. § 25 BbgBestG ) bestim-men, dass Verstorbene, sei es als Erdbestattung oder Feuer-bestattung, nur auf ausgewiesenen und anerkannten Friedhö-fen bestattet werden dürfen. Ausnahmen stellen allein die Seebestattung , sofern eine entsprechende Bestimmung des Verstorbenen vorliegt, und die Bestattung von Urnen in geeig-neten Räumen von Kirchen (Columbarien) dar. - Weitere Aus-nahmen können in begründeten Fällen auf Antrag zugelassen werden. Eine Bestattung darf nur vorgenommen werden, wenn zuvor eine Leichenschau durch einen Arzt vorgenommen wurde und eine entsprechende Bescheinigung vorliegt. Bei einer Feuerbe- stattung wird eine zweite Leichenschau notwendig.

Karsten Beetz

Bestattungen

seit 1919

bachus_pixelio.de
www.bestattungen-beetz.de
Friedhofspflicht
Warum darf man eigentlich nicht die Urne eines geliebten Verstorbenen im eigenen Garten begraben oder in der eigenen Wohnung an einem ehrenvollen Platz aufbewahren ? Schon früh wurden in den meisten Kulturen die Be- stattung Verstorbener, insbesondere aus hygieni- schen Gründen, auf bestimmte Plätze verwiesen. - Im Verbreitungsgebiet des Christentums wurden die Verstorbenen zunächst auf den Kirchhöfen, meist in der Nähe der Kirche der Gemeinde, bestattet. Mit zunehmender Bevölkerungsdichte wurden die zur Verfügung stehenden Flächen knapp, so dass man auf unbesiedelte Flächen außerhalb der Orte aus- weichen mußte. In Preußen bestimmte erstmals das Allgemeine preußische Landrecht, daß die Verstorbenen auf be- sonderen Flächen, meist außerhalb der Städte, zu bestatten seien. Sowohl das Berliner ( § 18 BerlBestG ) als auch das Brandenburger Bestattungsgesetz ( § 19 u. § 25 BbgBestG ) bestimmen, dass Verstorbene, sei es als Erdbestattung oder Feuerbestattung, nur auf ausgewiesenen und anerkannten Friedhöfen bestattet werden dürfen. Ausnahmen stellen allein die S eebestattung , sofern eine entsprechende Bestimmung des Verstorbenen vorliegt, und die Bestattung von Urnen in geeigneten Räumen von Kirchen (Columbarien) dar. - Weitere Ausnahmen können in begründeten Fällen auf Antrag zugelas- sen werden. Eine Bestattung darf nur vorgenommen werden, wenn zuvor eine Leichenschau durch einen Arzt vor- genommen wurde und eine entsprechende Be- scheinigung vorliegt. Bei einer Feuerbestattung wird eine zweite Leichenschau erforderlich.

Karsten Beetz

Bestattungen

seit 1919

www.bestattungen-beetz.de
Friedhofspflicht
Warum darf man eigentlich nicht die Urne eines geliebten Ver- storbenen im eigenen Garten begraben oder in der eigenen Wohnung an einem ehrenvollen Platz aufbewahren ? Schon früh wurden in den meisten Kulturen die Bestattung Verstorbener, insbesondere aus hygienischen Gründen, auf be- stimmte Plätze verwiesen. - Im Verbreitungsgebiet des Chri- stentums wurden die Verstorbenen zunächst auf den Kirchhö- fen, meist in der Nähe der Kirche der Gemeinde, bestattet. Mit zunehmender Bevölkerungsdichte wurden die zur Verfügung stehenden Flächen knapp, so dass man auf unbesiedelte Flä- chen außerhalb der Orte ausweichen mußte. In Preußen bestimmte erstmals das ‚Allgemeine preußische Landrecht‘, daß die Verstorbenen auf besonderen Flächen, meist außerhalb der Städte, zu bestatten seien. Sowohl das Berliner ( § 18 BerlBestG ) als auch das Branden- burger Bestattungsgesetz ( § 19 u. § 25 BbgBestG ) bestim- men, dass Verstorbene, sei es als Erdbestattung oder Feuer- bestattung, nur auf ausgewiesenen und anerkannten Friedhö- fen bestattet werden dürfen. Ausnahmen stellen allein die S eebestattung , sofern eine entsprechende Bestimmung des Verstorbenen vorliegt, und die Bestattung von Urnen in geeig- neten Räumen von Kirchen (Columbarien), dar. - Weitere Aus- nahmen können in begründeten Fällen auf Antrag zugelassen werden. Eine Bestattung darf nur vorgenommen werden, wenn zuvor eine Leichenschau durch einen Arzt vorgenommen wurde und eine entsprechende Bescheinigung vorliegt. Bei einer Feuerbe- stattung wird eine zweite Leichenschau notwendig.

Karsten Beetz

Bestattungen

seit 1919

bachus_pixelio.de
www.bestattungen-beetz.de