AngesichtsderZunahmevonEinpersonenhaushaltenundal-leinlebendenMenscheninunsererGesellschaftstelltsichhäu-figdieFrage,werimTodesfralleigentlichfürdieBestattungzu-ständigistunddamitverbunden,auchdieKostenzutragen hat.DieFragederZuständigkeitistalssog.Bestattungspflichtin denBestattungsgesetzenallerBundesländereindeutiggere-gelt. So ist die Bestattungspflicht als Teil der Totenfürsorge in §19BrandenburgerBestattungsgesetzundin§15desBerli-ner Bestattungsgesetzes näher ausgeführt.Danach trifft die Bestattungspflicht die nächsten Angehörigen. Der verwandtschaftlichen Nähe nach sind das:der Ehegatte oder der Lebenspartnereiner eingetragenen Lebensparternerschaftdie volljährigen Kinderdie Elterndie volljährigen Enkelkinderdie GroßelternFehlteinerinderReihe,sogehtdieBestattungspflichtaufden Nächstgenannten über.DasichdieBestattungspflichtalleinausdemBestattungsge-setzdesjeweiligenBundeslandeshergeleitet,istesunerheb-lich,obderBestattungspflichtigeauchzugleichErbeist.Des-halbbefreitselbstdieAusschlagungderErbschaftkeinesfalls von der Bestattungspflicht.InderRegelmußderBestattungspflichtigeauchdieKostender Bestattungübernehmen.ErkannbeieigenerBedürftigkeit jedochbeimjeweilszuständigenSozialamtggf.einenAntrag auf Kostenübernahme stellen.IndenmeistenFällenistderBestattungspflichtigeauchderEr-be.In§1968BGBistgeregelt,dassderErbedieKostender BestattungdesErblasserszutragenhat.ImFalle,dassder Bestattungspflichtigezwarbestattungspflichtig,aberkeinErbe ist,kannersichdieKostenderBestattungvomErbendaher erstatten lassen.
AngesichtsderZunahmevonEinpersonenhaus-haltenundalleinlebendenMenscheninunserer GesellschaftstelltsichhäufigdieFrage,werim TodesfralleigentlichfürdieBestattungzuständig istunddamitverbunden,auchdieKostenzutra-gen hat.DieFragederZuständigkeitistalssog.Bestat-tungspflichtindenBestattungsgesetzenallerBun-desländereindeutiggeregelt.SoistdieBestat-tungspflichtalsTeilderTotenfürsorgein§19 BrandenburgerBestattungsgesetzundin§15des Berliner Bestattungsgesetzes näher ausgeführt.Danach trifft die Bestattungspflicht die nächsten Angehörigen. Der verwandtschaftlichen Nähe nach sind das:der Ehegatte oder der Lebenspartnereiner eingetragenen Lebensparternerschaftdie volljährigen Kinderdie Elterndie volljährigen Enkelkinderdie GroßelternFehlteinerinderReihe,sogehtdieBestattungs-pflicht auf den Nächstgenannten über.DasichdieBestattungspflichtalleinausdemBe-stattungsgesetzdesjeweiligenBundeslandesher-leitet,istesunerheblich,obderBestattungs-pflichtigeauchzugleichErbeist.Deshalbbefreit selbstdieAusschlagungderErbschaftkeinesfalls von der Bestattungspflicht.InderRegelmußderBestattungspflichtigeauch dieKostenderBestattungübernehmen.Erkann beieigenerBedürftigkeitjedochbeimjeweils zuständigenSozialamtggf.einenAntragauf Kostenübernahme stellen.IndenmeistenFällenistderBestattungspflichtige auchderErbe.In§1968BGBistgeregelt,dass derErbedieKostenderBestattungdesErblassers zutragenhat.ImFalle,dassderBestattungs-pflichtigezwarbestattungspflichtig,aberkein Erbeist,kannersichdieKostenderBestattung vom Erben daher erstatten lassen.
AngesichtsderZunahmevonEinpersonenhaushaltenundal-leinlebendenMenscheninunsererGesellschaftstelltsichhäu-figdieFrage,werimTodesfralleigentlichfürdieBestattungzu-ständigistunddamitverbunden,auchdieKostenzutragen hat.Die Frage der Zuständigkeit ist als sog. Bestattungspflicht in den Bestattungsgesetzen aller Bundesländer eindeutig gere-gelt. So ist die Bestattungspflicht als Teil der Totenfürsorge in § 19 Brandenburger Bestattungsgesetz und in § 15 des Berli-ner Bestattungsgesetzes näher ausgeführt.Danach trifft die Bestattungspflicht die nächsten Angehörigen. Der verwandtschaftlichen Nähe nach sind das:der Ehegatte oder der Lebenspartnereiner eingetragenen Lebensparternerschaftdie volljährigen Kinderdie Elterndie volljährigen Enkelkinderdie GroßelternFehlt einer in der Reihe, so geht die Bestattungspflicht auf den Nächstgenannten über.Da sich die Bestattungspflicht allein aus dem Bestattungsge-setz des jeweiligen Bundeslandes hergeleitet, ist es unerheb-lich, ob der Bestattungspflichtige auch zugleich Erbe ist. Des-halb befreit selbst die Ausschlagung der Erbschaft keinesfalls von der Bestattungspflicht.In der Regel muß der Bestattungspflichtige auch die Kosten der Bestattung übernehmen. Er kann bei eigener Bedürftigkeit jedoch beim jeweils zuständigen Sozialamt ggf. einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.In den meisten Fällen ist der Bestattungspflichtige auch der Erbe. In § 1968 BGB ist geregelt, dass der Erbe die Kosten der Bestattung des Erblassers zu tragen hat. Im Falle, dass der Bestattungspflichtige zwar bestattungspflichtig, aber kein Erbe ist, kann er sich die Kosten der Bestattung vom Erben daher erstatten lassen.